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Wichtige Informationen zur E-Rechnung
Die Wichtigsten Informationen zur E-Rechnung haben wir Ihnen hier zusammengefasst. Im Detail sind die gesetzlichen Vorschriften maßgebend.
Ab dem 1.1.2025 gibt es eine grundsätzliche Pflicht zur Erstellung von elektronischen Rechnungen. Die Verpflichtung ist auf den inländischen B2B-Bereich beschränkt, wobei B2B erweitert zu verstehen ist. Zu den B2B-Empfängern zählen nämlich auch Kleinunternehmer, Unternehmer mit steuerfreien Umsätzen (z. B. Ärzte, Versicherungsmakler) und Vermieter, selbst wenn diese nur umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze tätigen. Gegenüber Endverbrauchern (B2C) besteht dagegen keine E-Rechnungspflicht.
Übergangsregelungen und Ausnahmen
Nur für den Rechnungsaussteller gibt es folgende Übergangsregelungen:
Für bis zum 31.12.2026 ausgeführte Umsätze dürfen weiterhin Papierrechnungen versendet werden. Bei PDF-Rechnungen per E-Mail muss der jeweilige Empfänger wie bisher einverstanden sein. Die Übermittlung muss dann aber auch spätestens am 31.12.2026 erfolgen. Zustimmungen können auch konkludent erfolgen, d. h. durch Annahme der Rechnung ohne Widerspruch.
Für vom 1.1. bis 31.12.2027 ausgeführte Umsätze gilt die Übergangsregelung nur noch für Rechnungsaussteller, deren Umsatz im Jahr 2026 höchstens 800.000 Euro betragen hat. Die Übermittlung muss dann aber auch spätestens am 31.12.2027 erfolgen.
Bis 31.12.2027 gilt für „kleine“ Unternehmer also faktisch keine wirkliche E-Rechnungspflicht, denn es können immer auch Rechnungen per Post oder mit Zustimmung des Empfängers per E-Mail verschickt werden. Es bleiben also drei Jahre Zeit, die unbedingt genutzt werden sollten. Die Umstellung auf die E-Rechnung hat aber auch eine professionelle Außenwirkung. Je früher ein Unternehmer also umstellt, desto besser.
Ab 1.1.2028 gilt die E-Rechnungspflicht dann uneingeschränkt.
Die E-Rechnungspflicht gilt nicht für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und für Fahrausweise.
Interessant ist die Frage, wie bei Barverkäufen über 250 Euro zu verfahren ist. Spätestens ab 1.1.2028 muss hier der Verkäufer die E-Mail-Adresse des Käufers abfragen, damit er seiner Verpflichtung nachkommen und, zusätzlich zum Kassenbeleg, eine E-Rechnung übermitteln kann. Zukünftige Kassensysteme werden wohl für die Erfassung der E-Mail-Adresse nachgerüstet werden müssen. Für den Rechnungsempfänger mit Vorsteuerabzug ist das außerdem unverzichtbar, weil sonst der Vorsteuerabzug gefährdet ist. Unabhängig von der Verpflichtung des Verkäufers, eine E-Rechnung auszustellen, wird man deshalb in größeren Märkten schon aus Eigeninteresse zum Service-Schalter gehen. Die ordnungsgemäße Rechnung für das Finanzamt wird dann nur nicht wie bisher ausgedruckt, sondern per E-Mail übermittelt.
Wer ordnungsgemäße E-Rechnungen verschickt, benötigt ab 1.1.2025 nicht mehr die Zustimmung des Rechnungsempfängers, sofern die grundsätzliche Verpflichtung zur E-Rechnung ab 1.1.2025 greift. Das spart dann die Papier-Rechnung. Bei Endverbrauchern (B2C) bleibt die Zustimmung zur PDF-Rechnung aber weiterhin erforderlich, die wird aber heute schon im Online-Handel vorausgesetzt.
Empfang von E-Rechnungen
Ab 1.1.2025 sollte jeder inländische Unternehmer zumindest in der Lage sein, E-Rechnungen empfangen zu können, denn wenn der Rechnungsaussteller die Übergangsregelungen nicht in Anspruch nimmt, muss er die Möglichkeit haben, die E-Rechnung zu übermitteln. Eine E-Mail-Adresse ist also Voraussetzung und die hat heutzutage sowieso jeder. Die E-Mail-Adresse muss dem Rechnungsaussteller mitgeteilt werden. Ggfs. macht es Sinn, für den Rechnungsempfang eine gesonderte E-Mail-Adresse einzurichten, z. B. rechnung@musterdomain.de. Dadurch besteht die Möglichkeit, z. B. mit MS Outlook, Eingangsrechnungen automatisch in einen gesonderten Ordner umzuleiten.
Ab dem 1.1.2025 sollte eine Software zum Auslesen empfangener E-Rechnungen vorliegen, auch wenn der Rechnungsaussteller im eigenen Interesse immer zusätzlich ein lesbares Rechnungsformat mitschicken wird, oder gleich eine hybride PDF-Rechnung mit integrierter elektronischer Rechnungsstellung. Für die Buchführung ist nämlich die E-Rechnung maßgebend, es ist aber nicht sichergestellt, dass das lesbare Rechnungsformat (Belegbild) mit dem Datensatz der E-Rechnung übereinstimmt. Abweichungen gehen also zulasten des Rechnungsempfängers, insbesondere beim Vorsteuerabzug. Es ist deshalb eine Visualisierungs-Software sinnvoll, die die digitale Rechnung in ein Belegbild übersetzt, damit man sich nicht auf das zusätzlich gelieferte Belegbild verlassen muss.
Bei den elektronischen Rechnungen werden grundsätzlich zwei Formate unterschieden. Das X-Format (XML-Datei) kann ohne zusätzliche Software nicht gelesen werden. Hier wird der Rechnungsversender ein normales lesbares PDF mit den gleichen Inhalten beifügen. Elektronische Rechnungen im ZUGFeRD-Format sind dagegen lesbar. Hier ist der elektronisch lesbare XML-Datensatz in das PDF integriert. Wichtig ist zunächst, die elektronischen Rechnungen wie auch die PDFs sicher und geordnet zu speichern, um jederzeit darauf zugreifen zu können, um den Betriebsausgaben- und den Vorsteuerabzug sicherzustellen. Da bei möglichen Abweichungen zwischen Belegbild und E-Rechnung die E-Rechnung vorgeht, sollte jedoch immer auch eine Visualisierungs-Software eingesetzt werden. Möglicherweise werden in ein paar Jahren überhaupt keine Belegbilder mehr übermittelt, weil sich dann Visualisierungs-Programme etabliert haben und niemand mehr ein menschenlesbares Rechnungs-PDF erwartet.
Sonderfall 1
Nur für Vermieter
Vermieter mit steuerpflichtigen Vermietungsumsätzen müssen eine E-Rechnung nur für die erste Monatsmiete ausstellen, wenn klargestellt ist, dass es sich um eine Dauerrechnung handelt, z. B. durch Beifügung des Mietvertrags. Spätestens nach Ende der nachfolgend geschilderten Übergangsregelungen ist es bei Dauerschuldverhältnissen erforderlich, eine solche E-Rechnung einmalig für den ersten Abrechnungszeitraum zu übermitteln (Initial-Rechnung). Die Initial-Rechnung gilt aber nur für Neuverträge. Dauerschuldverhältnisse, die bereits vor dem 1.1.2027 bestanden haben (siehe unten Übergangsfristen), erfordern zunächst keine Initial-Rechnung, sondern erst dann, wenn sich der Vertrag ändern sollte, z. B. bei einer Mieterhöhung. Vermieter mit steuerfreien Vermietungsumsätzen, also ohne Option zur Umsatzsteuer, müssen keine initiale E-Rechnung ausstellen, sie müssen schon grundsätzlich keine E-Rechnungen erstellen.
Sonderfall 2
Für Kleinunternehmer gem. § 19 UStG
Die Verpflichtung zur Ausstellung von E-Rechnungen gilt auch für Kleinunternehmer, obwohl diese bekanntlich keine Umsatzsteuer ausweisen. Man könnte also annehmen, dass Kleinunternehmer wie Unternehmer, die umsatzsteuerfreie Umsätze erzielen (z. B. Ärzte), von der E-Rechnungspflicht ausgenommen sind. Dem ist aber nicht so. Das liegt offenbar daran, dass Kleinunternehmer-Umsätze grundsätzlich steuerpflichtig sind, die Umsatzsteuer nur nicht erhoben wird.
Software-Lösungen
Trotz der langen Übergangsfristen sollte man sich schon jetzt über die Technik zur Erstellung und für den Empfang von E-Rechnungen Gedanken machen.
Die Software Datev Unternehmen-Online ist schon seit längerer Zeit in der Lage, beim digitalen Belegbuchen E-Rechnungen zu verarbeiten. Für die Erstellung von E-Rechnungen stellt die Datev ebenfalls eine kleine Software-Lösung bereit, Datev Auftragswesen next. Hiermit können kleine Unternehmen einfache E-Rechnungen erstellen.
Über weitere Softwarepartner der Datev können Sie sich im Datev Marktplatz unter https://www.datev.de/web/de/m/marktplatz informieren.
Weiterhin bietet die DATEV eine E-Rechnungsplattform als zentrale Schnittstelle für den Empfang, Versand und die Weiterleitung von E-Rechnungen an. Über die Plattform können Sie ab Ende 2024 ein E-Rechnungspostfach einrichten und ab Frühjahr 2025 E-Rechnungen versenden.
Je früher man auf E-Rechnungen umstellt, desto weniger muss man sich mit den Übergangsregelungen und den Unterschieden bei den Empfängern auseinandersetzen. Mit einer E-Rechnung und einer ergänzenden lesbaren Ausfertigung (PDF) ist man immer auf der sicheren Seite.
Aufbewahrungspflichten
E-Rechnungen dürfen per einfacher E-Mail verschickt und empfangen werden, sie müssen aber elektronisch archiviert werden und zumindest 10 Jahre lang für den Abruf bereitstehen.
Steuerliche Entlastungen bei kleineren PV-anlagen
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 ist für kleinere Photovoltaikanlagen eine weitgehende steuerliche Entlastung vorgesehen. Diese betrifft sowohl die Einkommensteuer als auch die Umsatzsteuer.
Die gesetzlichen Änderungen können durchaus als Sensation bezeichnet werden, denn damit werden eine echte steuerliche Vereinfachung und eine erfreuliche Entlastung von bürokratischen Pflichten einhergehen. Ziel ist es, den weiteren Ausbau dieser erneuerbaren Energie zu beschleunigen bzw. die Installation und den Betrieb einer Photovoltaikanlage zumindest nicht durch steuerliche Pflichten und bürokratische Hürden zu behindern.
Die Änderungen bei der Einkommensteuer werden nicht erst ab 2023, sondern schon für das Besteuerungsjahr 2022 gelten! Dies ist das Ergebnis der Beratungen am 30.11.2022 im Finanzausschuss des Bundestags. Das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) wurde am 2.12.2022 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses von Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat hat am 16.12.2022 zugestimmt. Am 20.12.2022 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bisherige Besteuerung: Einkommensteuer und Vereinfachungsregelung
Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, erzielt damit grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Damit verbunden ist eine Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung (Anlage EÜR). Bei neueren Anlagen errechnet sich daraus - angesichts der nur noch geringen Einspeisevergütungen - oftmals nur ein kleiner Gewinn. Wird zudem noch in einen Batteriespeicher investiert, ist es oft schwer, einen sog. Totalgewinn zu erzielen.
Da diese Thematik viel Verwaltungsaufwand verursacht und zudem streitanfällig ist, hat die Finanzverwaltung mit einer Vereinfachungsregelung die Möglichkeit geschaffen, den Betrieb einer Photovoltaikanlage als eine steuerliche Liebhaberei zu deklarieren (s. hierzu die "News "Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen bzw. Blockheizkraftwerken".)
Bisherige Besteuerung: Umsatzsteuer
Die meisten Betreiber einer Photovoltaikanlage sind dem Grunde nach Kleinunternehmer. Doch in vielen Fällen ist es vorteilhaft, darauf zu verzichten und per Option zur Regelbesteuerung zu wechseln. Es sind dann zwar die Stromlieferungen und auch der selbst verbrauchte Strom der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Doch auf der anderen Seite ist es dadurch möglich, den Vorsteuerabzug aus den nicht unerheblichen Investitionskosten zu erlangen und damit teilweise die Finanzierung der Anlage zu stemmen. Nach 5 Jahren kann dann wieder zur Kleinunternehmerregelung zurück gewechselt werden.
Vorgesehene Neuregelungen bei Photovoltaikanlagen
Zu diesem aufwändigen Besteuerungsverfahren, das von vielen Betreibern einer Photovoltaikanlage nur mit Hilfe eines Steuerberaters bewältigt werden konnte, gibt es nun eine echte Vereinfachung.
Das Jahressteuergesetz 2022 bringt zumindest für eine übliche Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude erfreuliche Änderungen mit sich. Die Besteuerung wird komplett entfallen – bei der Einkommensteuer ab dem 1.1.2022 und bei der Umsatzsteuer ab dem 1.1.2023.
Einkommensteuer bei Photovoltaikanlagen ab 2022
In Artikel 1 des JStG 2022 ist eine Änderung in § 3 EStG "Steuerfreie Einnahmen" vorgesehen. Nach Artikel 30 des JStG 2022 wird die Änderung mit Verkündung des Gesetzes und damit bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2022 gelten. Zunächst war geplant, dass die nachfolgenden Änderungen im Artikel 4 stehen und erst ab 2023 ihre Wirkung entfalten sollen. Im Finanzausschuss des Bundestags wurde dies jedoch geändert und damit um ein Jahr vorgezogen. Es gilt nun Folgendes:
- Für kleine Photovoltaikanlagen kommt es ab 2022 zur völligen Steuerfreiheit. Und dies zwangsweise und nicht wie bei einem Liebhabereiantrag (siehe oben) nur bei einer entsprechenden Antragstellung.
- Dies gilt für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung (laut Marktstammdatenregister) auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof) von bis zu 30 kW (peak).
- Zudem gilt die Steuerbefreiung auch für Photovoltaikanlagen auf, an oder in sonstigen Gebäuden. Hierzu war im Gesetzentwurf zunächst eine andere Umschreibung enthalten, nach welcher eine Nutzung überwiegend zu Wohnzwecken erforderlich gewesen wäre. Dies wurde auf Anregung der Bundesländer geändert, sodass nun auch Photovoltaikanlagen bei sog. "Mischgebäuden unter die Steuerbefreiung fallen. Allerdings ist dabei eine maximale Größe von 15 kW (peak) (anteiliger Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister) pro Wohn- und Gewerbeeinheit zu beachten. Dies begünstigt insbesondere Privatvermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Genossenschaften und Vermietungsunternehmen.
- Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak). Die 100-kW (peak)-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigem (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) oder pro Mitunternehmerschaft zu prüfen.
Beispiel: Herr A hat 7 PV-Anlagen in Betrieb: 1x auf EFH mit 12 kWp, 1x auf Scheune mit 17 kWp und 5x auf ZFH mit je 13 kWp. Die Summe EFH + Scheune übersteigt mit 29 kWp nicht die 30 kWp-Grenze und zusammen mit den anderen PV-Anlagen mit 65 kWp-Leistung wird auch die maximale Obergrenze mit 100 kWp nicht überschritten. Damit werden ab 2022 die Erträge aus allen 7 PV-Anlagen unter die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 72 EStG-E fallen.
- Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Und sie gilt auch dann, wenn die Wohnung nicht selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. Die Einnahmen aus Photovoltaikanlagen sind auch steuerbefreit, wenn der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, zum Aufladen eines privaten oder betrieblich genutzten E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird.
- Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, braucht hierfür kein Gewinn mehr ermittelt und damit z. B. auch keine Anlage EÜR abgegeben zu werden.
- Zwar betrifft die Änderung nur die Einnahmen, doch mittelbar sind auch die Ausgaben einer Photovoltaikanlage betroffen. Denn bereits bisher gibt es die Regelung des § 3c EStG, wonach Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Damit sind auch alle Aufwendungen (einschließlich der AfA) für eine Photovoltaikanlage einkommensteuerlich unbeachtlich.
- Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (z. B. Vermietungs-GbR) führt der Betrieb von Photovoltaikanlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte.
- Die aufgrund der geringeren Einspeisevergütungen von den Finanzämtern vermehrt aufgeworfene Frage eines Totalgewinns bzw. einer steuerlichen Liebhaberei wird ab 2023 hinfällig werden.
Für alle Photovoltaikanlagen, die bereits vor dem 1.1.2023 in Betrieb genommen worden sind, gelten die bisherigen Besteuerungsgrundsätze noch für alle Jahre bis einschließlich 2021 weiter. Erst ab dem 1.1.2022 fallen diese Anlagen dann aus der Einkommensteuer, sprich sie werden steuerfrei gestellt. Das ist besonders für ältere Photovoltaikanlagen mit noch hohen Einspeisevergütungen und damit guten Gewinnen ein Vorteil.
Umsatzsteuer bei Photovoltaikanlagen ab 2023
In Artikel 9 des JStG 2022 ist eine Änderung des § 12 UStG vorgesehen; diesem wird ein neuer Absatz 3 angefügt. Nach Artikel 30 Abs. 6 des JStG 2022 wird die Änderung zum 1.1.2023 in Kraft treten. Es gilt dann Folgendes:
- Für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die Installation einer Photovoltaikanlage - einschließlich eines Stromspeichers - gilt der neue Umsatzsteuersatz mit 0 %. Bisher galt hierfür der allgemeine Steuersatz mit 19 %. Damit wird ab 2023 der Nettobetrag der Rechnung dem Bruttobetrag entsprechen.
- Diese Änderung entlastet die meisten Betreiber von Photovoltaikanlagen auch von Bürokratie. Denn aufgrund des Steuersatzes mit 0 % können diese die Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile anwenden, da ein bisher möglicher Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfällt.
- Die Änderung betrifft die Lieferung von Solarmodulen einschließlich aller für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und auch einen Batteriespeicher. Auch die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern unterliegt dem Steuersatz mit 0 %, sodass sowohl die Lieferung des Materials als auch dessen Montage ab 2023 nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet sein wird.
- Betroffen sind alle Photovoltaikanlagen auf und in der Nähe von Privatwohnungen und Wohnungen. Ebenso begünstigt sind Anlagen auf und an öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Per gesetzlicher Fiktion gelten diese Voraussetzungen als generell erfüllt, sofern die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.
Für alle Photovoltaikanlagen oder Komponenten, die bereits vor dem 1.1.2023 geliefert bzw. montiert worden sind, gelten die bisherigen Regelungen und Wahlrechte zur Umsatzsteuer weiter. Wer in 2022 z. B. zur Regelbesteuerung optiert hat, für den bleibt dies auch ab 2023 noch maßgebend. Allerdings wird im Regelfall eine möglichst frühe Rückkehr zum Status eines Kleinunternehmers zu empfehlen sein. Dies ist ohne steuerliche Nachteile frühestens nach Ablauf des Berichtigungszeitraums nach § 15a UStG und damit nach 5 Jahren möglich.
FAQ „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von PV-Anlagen
Der Deutsche Bundestag hat am 2. Dezember 2022 das Jahressteuergesetz 2022 beschlossen. Der Bundesrat hat diesem Gesetz am 16. Dezember 2022 zugestimmt. Das Jahressteuergesetz 2022 enthält u. a. Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen.
Mit dem beschlossenen Maßnahmenbündel werden steuerliche bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden abgebaut. Eine Maßnahme ist die Absenkung des Umsatzsteuersatzes ab dem 1. Januar 2023 bei der Lieferung und Installation solcher Anlagen.
Was ist der Unterschied zwischen Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer?
Beide Bezeichnungen meinen dasselbe. Von der Mehrwertsteuer ist oft umgangssprachlich die Rede, weil es um die Besteuerung des geschaffenen Mehrwerts geht. Der Begriff steht auch auf manchen Rechnungen oder Quittungen. Der steuerrechtlich korrekte Fachbegriff lautet jedoch Umsatzsteuer, weil der Umsatz von Waren und Dienstleistungen besteuert wird.
Welche umsatzsteuerlichen Erleichterungen im Bereich der Umsatzsteuer enthält das Jahressteuergesetz 2022 für Photovoltaikanlagen?
Für den Bereich der Umsatzsteuer ist vorgesehen, dass auf die Lieferung von Photovoltaikanlagen ab 1. Januar 2023 u. a. dann keine Umsatzsteuer mehr anfällt, wenn diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden (Nullsteuersatz). Die Regelung gilt für alle Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie z. B. Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher.
Fällt beim Betreiben einer Photovoltaikanlage zukünftig Umsatzsteuer an?
In der Regel fällt bei der Einspeisung von Strom künftig keine Umsatzsteuer mehr an. Etwas anderes gilt lediglich, wenn der Betreiber der Photovoltaikanlage auf die Anwendung der sogenannten Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verzichtet.
Ab wann gilt die Regelung
Der Nullsteuersatz gilt ab dem 1. Januar 2023. Wird die Photovoltaikanlage nur gekauft, ohne dass der Verkäufer die Photovoltaikanlage auch zu installieren hat, kommt es darauf an, wann die Photovoltaikanlage vollständig geliefert ist. Hat der Verkäufer hingegen auch die Photovoltaikanlage zu installieren, ist entscheidend, wann die Anlage vollständig installiert ist.
Gilt die Regelung auch für Bestandsanlagen?
Der Nullsteuersatz gilt nur für Photovoltaikanlagen, die nach dem 1. Januar 2023 geliefert/installiert werden. Eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsanlagen ist nicht möglich.
Werden mit der Senkung der Umsatzsteuer automatisch Photovoltaikanlagen billiger?
Die Händler und Handwerker sollen die niedrigere Umsatzsteuer grundsätzlich an die Kundinnen und Kunden weitergeben, so dass Photovoltaikanla-gen billiger werden. Die Unternehmen sind hierzu jedoch nicht verpflichtet.
Was ist bei längeren Lieferfristen? Was bedeutet die Steuersenkung, wenn ich die Photovoltaikanlage schon bestellt, aber noch nicht erhalten habe?
Entscheidend ist das Datum, an dem die Photovoltaikanlage geliefert beziehungsweise installiert wird (siehe Frage 4). Liegt dieses Datum nach dem 31. Dezember 2022, fällt keine Umsatzsteuer an. Allerdings folgt hieraus nicht zwangsläufig, dass ein geringerer Kaufpreis zu bezahlen ist. Dies ist vom Vertrag und den darin mit dem Verkäufer im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen abhängig.
Was ist, wenn ich meine bestehende Anlage erweitere?
Erfolgt die Erweiterung nach dem 1. Januar 2023, fällt beim Kauf der Komponenten einschließlich der Installation keine Umsatzsteuer an.
Ist weiterhin eine Anmeldung des PV-Anlagenbetreibers beim Finanzamt erforderlich?
Mit der Einspeisung von Strom ist der PV-Anlagenbetreiber Unternehmer im Sinne des UStG. Als solcher hat er sich – wie alle anderen Unternehmer auch – beim Finanzamt steuerlich anzumelden.
Gilt der Nullsteuersatz auch für die Anmietung von Anlagen und bei Leasing- und Mietkaufverträgen?
Die Anmietung von PV-Anlagen stellt keine Lieferung von PV-Anlagen dar und unterliegt daher dem Regelsteuersatz.Dagegen können Leasing- oder Mietkaufverträge je nach konkreter Ausgestaltung umsatzsteuerrechtlich als Lieferung oder als sonstige Leistung einzustufen sein. Der Nullsteuersatz kann nur auf Lieferungen angewandt werden. In allen anderen Fällen kommt der Regelsteuersatz zur Anwendung.
Maßgeblich für die Abgrenzung sind die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien. Dabei sind Laufzeit, Zahlungsbedingungen und mögliche Kombinationen mit anderen Leistungselementen u. ä. zu berücksichtigen.
Dementsprechend liegt beispielsweise eine Lieferung vor, wenn ein automatischer Eigentumsübergang zum Ende der Vertragslaufzeit vertraglich vereinbart ist. Räumt der Vertrag dem Leasinggeber oder Leasingnehmer in Bezug auf den Eigentumsübergang ein Optionsrecht ein, ist ebenfalls von einer Lieferung auszugehen, wenn auf Grund der objektiv zu beurteilenden Umstände des Einzelfalls keine andere Entscheidung wirtschaftlich sinnvoll ist, als die Übertragung beziehungsweise der Erwerb des Eigentums an dem Leasinggegenstand am Ende der Vertragslaufzeit.
Kann ich mir beim Kauf einer Photovoltaikanlage weiterhin die Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten lassen?
Durch die Einführung des Nullsteuersatzes wird ab dem 1. Januar 2023 in Rechnungen keine Umsatzsteuer mehr ausgewiesen (Steuersatz 0 Prozent). Dementsprechend ist es zukünftig nicht mehr möglich beziehungsweise erforderlich, sich Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen (Vorsteuer). Somit muss zur Vermeidung von etwaigen finanziellen Nachteilen nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verzichtet werden.
Für Photovoltaikanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 geliefert/installiert werden, ist der Vorsteuerabzug weiterhin möglich.
Werden auch Photovoltaikanlagen vom Nullsteuersatz erfasst, deren Leistungswert über 30 kW (peak) liegt?
Ja. Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden sind stets begünstigt. Begünstigt sind daher auch Photovoltaikanlagen mit einer Leistung über 30 kW (peak), z. B. auf größeren Mietshäusern.
Fällt bei der Anschaffung von Balkonkraftwerken Umsatzsteuer an?
Nach der geplanten Regelung in § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG (neu) ist die Lieferung von Solarmodulen unabhängig davon begünstigt, ob die Solarmodule Teil einer Werklieferung sind oder einzeln erworben werden. Erfasst sind somit auch sogenannte Balkonkraftwerke, also Solarmodule, die auf dem Balkon aufgestellt und meistens mit einer Steckdose verbunden werden. Mobile Solarmodule (z. B. für Campingzwecke) sind dagegen nicht erfasst.
Fällt auf die Reparatur von Photovoltaikanlagen zukünftig Umsatzsteuer an?
Begünstigt ist auch der Austausch und die Installation defekter Komponenten einer Photovoltaikanlage. Reine Reparaturen ohne die gleichzeitige Lieferung von Ersatzteilen sind hingegen nicht begünstigt.
Was ist mit Garantieverträgen oder Wartungsverträgen?
Für Garantie- und Wartungsverträge gelten weiterhin 19 Prozent Umsatzsteuer.